Mindestlohn 2026/2027 - Steuernews für Mandanten
Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohnes zum 1.1.2026 und 1.1.2027
Arbeitgeber, die an ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten abgeben, müssen diese Leistungen als Sachbezug der Lohnsteuer unterwerfen. Die Höhe des Sachbezugs richtet sich dabei nach der Höhe der amtlichen Sachbezugswerte.
Für 2017 gelten folgende Sachbezugswerte (BMF vom 8.12.2016, IV C 5 - S 2334/16/10004): Für ein Mittag- oder Abendessen ist ein arbeitstäglicher Betrag von € 3,17 bei der Lohnsteuer anzusetzen. Für ein Frühstück gilt der Betrag von € 1,70.
Die genannten Werte gelten auch für kostenlose Kantinenmahlzeiten, die vom Arbeitgeber arbeitstäglich an die Arbeitnehmer im Betrieb abgegeben werden. Zahlt der Arbeitnehmer einen Essenszuschuss, ist ebenfalls der amtliche Sachbezugswert, aber vermindert um den vom Arbeitnehmer gezahlten Essenspreis, anzusetzen. Demnach entsteht ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil bei einer verbilligten Mahlzeit dann nicht, wenn vom Arbeitnehmer mindestens ein Essenszuschuss in Höhe der genannten Bezugswerte bezahlt wird.
Stand: 30. Januar 2017
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