Honorarverjährung 2024/2025 - Steuernews für Ärzte
Patientenrechnungen aus dem Jahr 2021 drohen zu verjähren
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes muss eine Rechnung „eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen“ enthalten, „die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird“. Die Finanzverwaltung räumt zwar selbst ein, dass „eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern“ nicht „zwingend“ ist (Abschnitt 14.5 Abs. 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Gerne aber nimmt die Finanzverwaltung fehlende Nummern in der Vergabe der Rechnungsnummern durch den Unternehmer zum Anlass, den erklärten Gewinn des Steuerpflichtigen in Frage zu stellen und eine ordentliche Hinzuschätzung zu veranlassen.
Dieser Verfahrenspraxis hat das Finanzgericht Köln nun einen Riegel vorgeschoben. Verwendet ein Unternehmer ein System mit nicht lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, kann das Finanzamt diesen Umstand allein nicht zu einer Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines Sicherheitszuschlags nutzen (7.12.2017, 15 K 1122/16). Im Streitfall hatte ein Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Der Steuerpflichtige verwendete dabei ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert vergeben wurden und sich zusammensetzten aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und dem Rechnungsdatum. Damit bauten die Rechnungsnummern nicht numerisch aufeinander auf, was in den Augen des zuständigen Finanzamtes ein schwerwiegender Mangel der Buchführung war.
Das Finanzgerichts-Urteil bestätigt die überwiegende Ansicht, dass sich aus obiger Rechtsvorschrift keine Verpflichtung zur Vergabe von Rechnungsnummern nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System ableiten lässt. Wichtig ist jedoch, dass der Unternehmer eine Rechnungsnummer nicht zwei- oder mehrmals vergibt. Gegen dieses Urteil ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.
Stand: 26. Februar 2018
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